
Satzung
des Reit- und Fahr-Vereins „Pferdefreunde Wertachau„ e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein „Pferdefreunde Wertachau“ e.V. mit dem Sitz in 86830 Schwabmünchen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Schwabmünchen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des BLSV und durch den Verband der Reit- und Fahr- vereine Schwaben e.V. Mitglied des Bayer. Reit- und Fahrverbandes e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V (FN)
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der RV bezweckt:
- Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
- Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen;
- Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferde- haltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
- Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V.
- Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Ver- besserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung in Gemeinde- und Einzugsgebiet.
- Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 (BGBJ I S.613)1) er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke²).
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.,
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis-herigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerpflichtige Zwecke verwendet werden. ( vergl. § 13 ).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritts- erklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen³). Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Ent- scheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungs- gemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlich- keiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich ge- fördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder auch den Satzungen und Ordnungen der reiterlichen Organisation auf Verbands-, Landesund Bundesebene.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. (Austritt) 4).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschuss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahme- geldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- der erweiterte Vorstand 5).
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eine jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungs- tage müssen zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungs- Tage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungs- Änderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mit- Gliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; Bei Stimmengleichheit gibt die stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Jugendliche und Kinder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 6)
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes 5),
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 Satz 5, 4 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- zwei Beisitzer,
- der Schriftführer,
- der Kassenwart,
- der Jugendwart ( gem. Jugendordnung )
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse vorzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellter Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht
- der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Erweiterter Vorstand 5)
Rechtsordnung
- Verstöße gegen die reiterliche Disziplin und die LPO können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft ( mindestens leicht fahrlässig ) gegangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.
- Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
- Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen, bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus Vereinsanlagen.
- Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landes verband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
- Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt, diese Bestimmungen gelten auch außerhalb vom PLS für das Vereinsleben.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mit gliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e.V. oder ein Körperschaft des öffentlichen Rechts im Einzugsbereich des Vereins, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung ge- nannten Aufgaben zu verwenden.
§ 13 Haftungsausschluss
Zwischen dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird folgender Haftungsausschluss vereinbart:
Die Vereinsmitglieder verzichten auf jegliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung wegen arteigenen tierischen Verhaltens (Beißen, Schlagen, Keilen, Bocken pp.) gem. §§833.834 ff BGB. Dieser Verzicht umfasst auch solche Ansprüche, die ggf. auf Krankenkassen pp. übergehen könnten.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayer. Reit- und Fahrverbandes e.V. anzuerkennen.
| nach oben |
Satzung als PDF
